Wird bei einem Heranwachsendem eine Teilbeeinträchtigung am gesellschaftlichen Leben, aufgrund seelischer oder körperlicher Beeinträchtigung/ Abweichung vom alterstypischen Entwicklungsstand festgestellt, kann nach §27 ff. und § 35a SGB VIII eine Hilfe zur Eingliederung in den Schulalltag gewährt werden. Die (schul-)alltäglichen Zusammenhänge sollen dadurch so entwicklungsfördernd gestaltet werden, dass das Bewältigungshandeln des jungen Menschen in Bezug auf seine seelische und körperliche Beeinträchtigung verbessert werden kann. Die Balance zwischen den eigenen Beeinträchtigungen und der sozialen Umwelt soll durch die Hilfe zur Lebensbewältigung langfristig optimiert werden.